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Stellungnahme: Gesetz über die Studierendenwerke NRW


Sehr geehrte Abgeordnete des Wissenschaftsausschusses

mit ihrem Schreiben vom 08. Mai 2026 haben Sie das Landes-Asten-Treffen NRW gebeten, zum im Betreff genannten Antrag Stellung zu nehmen. Dieser Bitte kommen wir im Folgenden gerne nach.

Als landesweite Vertretung der Studierendenschaften von Universitäten, Fach- und Kunsthochschulen in NRW mit knapp 700.000 Studierenden, blicken wir mit Unverständnis auf die aktuellen Pläne von CDU und Bündnis 90Die Grünen, zur zukunftssicheren Aufstellung der Studierendenwerke in NRW. Dabei möchten wir betonen, dass wir das Ziel und die damit einhergehenden Prozesse der Politik sehr begrüßen. Aus unserer Sicht kann dieses Vorhaben jedoch nur gelingen, wenn man sich auch dem Kernproblem, der chronischen Unterfinanzierung seitens des Landes, widmet. 

I. Strukturelle Unterfinanzierung der Studierendenwerke durch das Land NRW

Das Verhältnis zwischen dem allgemeinen Landeszuschuss zu den Sozialbeiträgen der Studierenden lag 1994 noch bei 1 zu 0,6. 2020 beträgt der Beitrag der Studierenden knapp das 2,7-fache des Landesbeitrages. Die Landeszuschüsse zum laufenden Betrieb machen 2024 im NRW-Durchschnitt nur circa 9,9% an den Erträgen der Studierendenwerke aus. 

Kein Bundesland gibt weniger Geld pro Student*in im Rahmen der Landeszuschüsse bei den Studierendenwerken aus. Dabei ist der Abstand so groß, dass NRW knapp 22€/Student*in bzw. 14,8 Millionen Euro jedes Jahr mehr ausgeben müsste, damit man auf dem vorletzten Platz im Bundesvergleich landen würde. Diese klare Benennung und das Bekenntnis dieses Problem anzugehen, fehlt in der aktuellen Debatte vollumfänglich. 

Sowohl der bereits beschlossene Antrag (Drucksache: 18/18102) als auch der vorliegende Gesetzesentwurf werden unsere Studierendenwerke nicht zukunftssicher aufstellen können, ohne dabei willentlich in Kauf zu nehmen, dass die Finanzierungsfrage über weitere Erhöhungen des Sozialbeitrages (welcher im Bundesvergleich bereits jetzt zu den höchsten zählt) und die massive Kostensteigerung von Leistungen wie dem Mensa- und Wohnangeboten „gelöst“ wird. Dies verkennt die aktuelle Realität von Studierenden, von denen etwa 35-38% armutsgefährdet sind, wobei der Schnitt in teuren Universitätsstädten noch höher liegt. 

Das vom Ministerium für Kultur und Wissenschaft (MKW) in Auftrag gegebene HIS-HE-Gutachten empfiehlt selbst ausdrücklich, die Rechts- und mittelfristige Finanzierungssicherheit zu erhöhen sowie Planungs- und Entscheidungssicherheit für die Studierendenwerke zu schaffen. Der vorliegende Gesetzentwurf ignoriert diese Empfehlung vollständig. Er enthält keine einzige Regelung zur Verbesserung der Finanzierungssituation.

Das LAT stellt fest: Wer die Studierendenwerke zukunftssicher aufstellen will, muss auch die Frage der Finanzierung beantworten. 

Die methodische Grundlage des zweiten Gutachtens zur Rolle der Verwaltungsräte ist nicht ausreichend. Es wurde erstellt, ohne Verwaltungsratsmitglieder selbst zu befragen – der Gegenstand der Kritik blieb ungehört.  Weshalb man sich hierbei ausschließlich auf die Perspektive einzelner Geschäftsführungen beschränkt hat, bleibt für uns unverständlich. Erschwerend kommt hinzu, dass das Gutachten augenscheinlich nachträglich in Auftrag gegeben wurde, um bereits vorformulierte Governance-Empfehlungen zu untermauern. 

Das LAT betont dabei ausdrücklich: Die Handlungsempfehlungen des ersten Gutachtens – insbesondere zur Finanzierungssicherheit und zur Kooperation zwischen den Studierendenwerken – bewerten wir überwiegend als sachgerecht. Der Dissens betrifft nicht das erste Gutachten, sondern die legislativen Schlussfolgerungen, die das MKW aus dem zweiten zieht.

Eine Governancereform ohne Finanzierungsreform löst kein einziges der realen Probleme, sondern lenkt von diesen ab. Sie verschiebt lediglich Macht von denjenigen weg, die die Studierendenwerke tragen, hin zu einem Ministerium, das seiner eigenen Finanzierungsverantwortung seit Jahrzehnten nicht nachkommt.

Dass strukturelle Probleme seit Jahren bekannt sind und dennoch ungelöst bleiben, belegt der Landesrechnungshof Nordrhein-Westfalen in seinem Jahresbericht 2021 Teil B eindrücklich. Wesentliche Schnittstellen und Verantwortlichkeiten zwischen Hochschulen und Studierendenwerken seien bis heute ungeklärt, was zu „zusätzlichen, vermeidbaren Kosten“ führe. Der Landesrechnungshof empfahl dem MKW, die notwendigen Grundsatzregelungen baldmöglichst zu treffen. Darüber hinaus seien die Prozesse für die Bezuschussung investiver Baumaßnahmen „unzureichend ausgestaltet und verbesserungswürdig“.

Das war 2022. Wir sind im Jahr 2026. Der vorliegende Gesetzentwurf enthält keine einzige Regelung zu Nutzungsvereinbarungen, zur Investitionsplanung oder zur Klärung der Schnittstellenverantwortlichkeiten zwischen Hochschulen, und Studierendenwerken. Stattdessen werden die Verwaltungsräte umstrukturiert und dies als Lösung bestehender Probleme dargestellt.

II. Kritische Würdigung der geplanten Änderungen im Einzelnen1. Neugestaltung der Verwaltungsratszusammensetzung und des Auswahlverfahrens (§§ 4, 5 ff StWG)

a) Schwächung der studentischen Mitbestimmung

Der Gesetzentwurf erhöht die Zahl der externen Fachpersonen im Verwaltungsrat von einer auf drei Personen (§ 4 Abs. 1 Nr. 4e StWG). Im Ergebnis verschiebt sich das Stimmgewicht im Verwaltungsrat weg von den Studierenden. Dabei lehnen wir eine stimmberechtigte Beteiligung des MKW als Rechtsaufsicht in den Findungsprozess von VR-Mitgliedern einer selbstverwalteten Anstalt öffentlichen Rechts als systemwidrig ab. Darüber hinaus ist die Machtverteilung konträr zur Finanzierungsverteilung, sodass auch vor diesem Hintergrund eine Beteiligung keine Rechtfertigung findet. Zudem lehnen wir die stimmberechtigte Beteiligung der zu kontrollierenden Geschäftsführungen in dem Auswahlprozess konsequent ab.

b) Das Auswahlgremium: Ein bürokratisches Monster mit Ministeriumsveto

Die gravierendste Einzeländerung des Gesetzentwurfs findet sich in § 5 Abs. 2 bis 2c: Für die Auswahl der drei externen Verwaltungsratsmitglieder wird ein eigenes Auswahlgremium geschaffen, dem unter anderem ein*e Vertreter*in des MKW mit zwei Stimmen angehört, gegenüber jeweils einer Stimme aller anderen Mitglieder.

Kommt im Auswahlgremium kein Einvernehmen zustande, schlägt der/die Ministeriumsvertreter*in zwei der drei zu besetzenden Mitglieder vor. Verweigern Studierendenparlamente anschließend ihre Zustimmung zur Kandidatenliste, kann das Ministerium diese Ablehnung durch eigene Zustimmung ersetzen (§ 5 Abs. 2c StWG). Das Gesetz lässt dabei offen, wie die jeweiligen Mitglieder des Auswahlgremiums gefunden werden sollen, was gerade im Hinblick auf Studierendenwerke mit mehreren Hochschulen im Zuständigkeitsbereich für Unklarheit sorgt.

Diese Regelung ist aus Sicht des LAT in mehrfacher Hinsicht nicht akzeptabel:

Demokratische Selbstverwaltung wird ausgehöhlt. 

Die Studierendenwerke sind Anstalten des öffentlichen Rechts mit dem Recht auf Selbstverwaltung (§ 1 Abs. 1 StWG). Ein Ministerium, das die demokratisch begründete Ablehnung eines Gremiums durch eigene Zustimmung ersetzen kann, greift in den Kern dieser Selbstverwaltungsgarantie ein.

Finanzierungsanteil und Einflussmacht stehen in krassem Missverhältnis. 

Durch das doppelte Stimmgewicht und das Ersetzungsrecht beansprucht das MKW faktisch eine Vetomacht bei der Besetzung des wichtigsten Kontrollorgans. Die Studierenden, die die Studierendenwerke mehrheitlich finanzieren, können überstimmt werden.

Der Verfahrensaufwand ist unverhältnismäßig.

Die Einrichtung eines eigenen Auswahlgremiums mit komplexer Stimmverteilung, anschließender Zustimmungsrunde durch alle Studierendenparlamente und ministeriellem Vorbehalt erzeugt einen enormen Verwaltungsaufwand, der in keinem Verhältnis zum Ziel einer effizienteren Governancestruktur steht. Je nach Studierendenwerk, müssen bis zu 9 Studierendenparlamente einer solchen Liste zustimmen.

Wenn sich dann 6 quotierte Personen parallel für 12 Studierendenwerke innerhalb der Auswahlverfahren gefunden haben und sich das Auswahlgremium im besten Fall einstimmig auf eine Liste geeinigt hat, müsste diese Liste von allen Studierendenparlamenten im Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Studierendenwerke verabschiedet werden. Das können bis zu 9 Studierendenparlamente sein. Dies wird ohnehin ein zeitlicher Aufwand, jedoch stellt sich für uns vor allem die Frage, was passiert, wenn sich ein oder mehrere Studierendenparamente begründet gegen eine oder mehrere Personen aussprechen. Diese Beschlüsse sind öffentlich einsehbar, sodass nachvollziehbar wäre, dass sich Studierendenparlament xy gegen die folgende/n Person/en auf der Liste entscheiden würden. Selbst wenn das MKW dann der Auffassung ist, dass die Beschlüsse unbegründet sind, stellen wir in Frage ob dieses Vorgehen positive Auswirkungen auf den weiteren Auswahlprozess und vor allem auf die Findung neuer Mitglieder in der nächsten Amtszeit haben wird. Das Gesetz bleibt in dem Punkt ebenfalls unklar, was passiert, wenn das MKW eine Begründung zwar inhaltlich nicht teilt, jedoch keine rechtlichen Mängel in der Begründung vorhanden sind. Aus unserer Sicht darf das MKW in solchen Fällen auf keinen Fall über die Studierendenschaft/en hinweg entscheiden. Es sollte auf seine Rolle als Rechtsaufsicht beschränkt bleiben.

c) Der Vorsitz: Einschränkung ohne sachliche Rechtfertigung

§ 5 Abs. 6 StWG schreibt vor, dass der Verwaltungsratsvorsitz zwingend aus dem Kreis der externen Mitglieder zu wählen ist.

Für uns sind keine plausiblen Gründe bekannt, weshalb der Vorsitz der VR zukünftig nur noch aus der Gruppe der Externen gestellt werden darf. Die VR-Mitglieder kennen einander am besten und müssen dem Vorsitz vertrauen, sodass die freie Wahl auch innerhalb dieses Gremiums liegen sollte. Sowohl in der Gruppe der Studierenden als auch in der Gruppe der Hochschulangehörigen, finden sich regelmäßig qualifizierte Personen für den VR-Vorsitz, welche auf Grundlage ihrer Statusgruppe somit ausgeschlossen werden. Dies empfinden wir als falsch und verweisen auf die Historie der Studierendenwerke, welche von Studierenden für Studierende gegründet wurden.

2. Neugestaltung der Aufgaben des Verwaltungsrats (§ 6 StWG)

a) Vom Entscheidungsgremium zum Beratungsorgan

Die bedeutendste inhaltliche Änderung in § 6 StWG ist die Neuformulierung der Einleitung: Der Verwaltungsrat soll künftig die Geschäftsführung “zu strategischen Fragen beraten” und nur noch in einem abschließend aufgezählten Katalog von Angelegenheiten entscheiden.

Damit entfallen gegenüber dem geltenden Recht unter anderem:

–die Richtlinienkompetenz gegenüber der Geschäftsführung samt Überwachungspflicht (bisher Nr. 5),

–die Zustimmungspflicht bei Drittbeauftragungen und Unternehmensbeteiligungen (bisher Nr. 7) sowie

– die Auffangkompetenz für alle sonstigen Angelegenheiten des Studierendenwerks (bisher Nr. 12).

Das LAT bewertet diese Änderungen als einen erheblichen Eingriff in die Kontrollfunktion des Verwaltungsrats. Ein Gremium, das nicht mehr richtungsweisend entscheiden, sondern nur noch beraten kann, ist kein Kontrollorgan mehr es ist ein Feigenblatt. Die Kontrolle der Geschäftsführung ist jedoch wesentlich, um sicherzustellen, dass die Beitragsgelder der Studierenden zweckgebunden und wirtschaftlich sinnvoll eingesetzt werden.

b) Wirtschaftliche und strategische Entscheidungen sind nicht trennbar

Die dem Gesetzentwurf zugrundeliegende Annahme, man könne “operative” von “strategischen” Entscheidungen sauber trennen und den Verwaltungsrat auf letztere beschränken, ist sachlich nicht haltbar. Jede wirtschaftliche Entscheidung hat strategische Implikationen und umgekehrt. Die Frage, ob ein Studierendenwerk ein vergünstigtes Sozialessen anbietet, ist zugleich eine betriebswirtschaftliche und eine sozialpolitische Entscheidung, hierzu ist eine Richtlinienkompetenz unerlässlich.

Zudem birgt ein geschwächter Verwaltungsrat die Gefahr einer Verlagerung von Konflikten: Was bisher im Verwaltungsrat ausgehandelt wird, würde künftig in andere Gremien und letztlich ins Ministerium verlagert. Das erzeugt keine bessere Governance, sondern mehr Bürokratie und weniger Transparenz.

c) Erhöhung des Quorums für Abberufungen und Wegfall der Personalzustimmung

Das für einen Abberufungsvorschlag gegenüber der Geschäftsführung erforderliche Quorum wird von einer einfachen Mehrheit auf zwei Drittel der Verwaltungsratsmitglieder angehoben (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 StWG). Gleichzeitig entfällt die bisher in § 9 Abs. 2 StWG vorgesehene Zustimmungspflicht des Verwaltungsrats bei der Einstellung und Entlassung leitender Angestellter.

Beide Änderungen schwächen die Aufsichtsfunktion des Verwaltungsrats über die Geschäftsführung. Es ist nicht erklärt worden, warum eine einfache Mehrheit für ein Abberufungsvotum nicht ausreichen sollte. Die Anhebung des Quorums erscheint als eine zusätzliche Schutzvorschrift zugunsten der Geschäftsführungen, nicht zugunsten der Interessen von Studierenden.

3. Streichung der Zustimmungspflicht bei Kreditaufnahmen (§ 11 Abs. 3 StWG)

Der bisherige § 11 Abs. 3 StWG, der Kreditaufnahmen und mehrjährige Verpflichtungen an die Zustimmung der Aufsichtsbehörde knüpft, wird gestrichen. Das LAT erkennt, dass eine gewisse Entbürokratisierung sinnvoll sein kann. Wir weisen jedoch darauf hin, dass diese Änderung ohne begleitende Regelung zur Stärkung der internen Kontrolle durch den Verwaltungsrat problematisch ist: Wenn der Verwaltungsrat gleichzeitig an Kompetenzen verliert und die externe Kontrolle durch das Ministerium gelockert wird, entsteht eine Lücke in der Kontrolle finanziell weitreichender Entscheidungen.

III. Zur Legitimationsgrundlage: Das HIS-HE-Gutachten

Der Gesetzentwurf stützt sich auf das HIS-HE-Gutachten als Legitimationsgrundlage. Das LAT stellt dazu fest:

–Das Gutachten empfiehlt ausdrücklich mehr Finanzierungssicherheit durch das Land. Diese Empfehlung findet im Gesetzentwurf keinen Niederschlag.

–Das Gutachten wurde ohne Befragung der Verwaltungsräte selbst erstellt. Eine fundierte Diagnose der angeblichen Dysfunktionalität dieser Gremien fehlt damit methodisch.

–Das Gutachten benennt Einzelfallprobleme etwa kurzfristige Absagen bei Sitzungen und leitet daraus strukturelle Empfehlungen ab, die weit über das Einzelfallproblem hinausgehen. Diese methodische Schwäche setzt sich im Gesetzentwurf fort.

Das LAT erinnert daran, dass die aktuelle Zusammensetzung der Verwaltungsräte in der großen Mehrheit der Fälle funktioniert. Beschlüsse fallen überwiegend einstimmig. Der Gesetzentwurf “löst” ein Problem, dessen Ausmaß nicht belegt ist und schafft dabei neue, strukturelle Probleme.

IV. Konstruktive Alternativen

Das LAT ist bereit, sich einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit den Herausforderungen der Studierendenwerke zu stellen. Folgende Maßnahmen wären aus Sicht des LAT geeignet, die realen Probleme anzugehen, ohne demokratische Strukturen zu beschädigen:

Substanzielle Erhöhung und Dynamisierung des Landeszuschusses. 

Das Land muss wieder einen angemessenen Anteil an der Finanzierung der Studierendenwerke übernehmen. Die im HIS-HE-Gutachten empfohlene Finanzierungssicherheit muss verbindlich gesetzlich verankert werden, nicht nur als Absichtserklärung im Rahmen vorhandener Mittel. Die selbsterklärten Ziele aus dem Koalitionsvertrag der Landesregierung von öffentlich geförderten Wohnheimplätzen für Studierende von 10% und einer regelmäßigen Erhöhung der Landeszuschüsse sind bisher nicht umgesetzt. Als LAT NRW fordern wir von der Landesregierung die Übernahme der Tariflohnkostensteigerungen für die Studierendenwerke analog zu den Regelungen in den Hochschulrahmenvereinbarungen. Es ist nicht vertretbar, dass wir die strukturellen Defizite weiter anhand der Sozialbeiträge und der Steigerungen von Leistungskosten auffangen, welche weder in der Verantwortung der Verwaltungsräte noch in der von uns Studierenden liegt.

Einführungsschulungen stärken. 

Die bestehenden Schulungen durch die ARGE für neue Verwaltungsratsmitglieder zu Beginn jeder Amtszeit sollten verbindlich gemacht, von einer unabhängigen Stelle z.B. der HÜF-NRW (Hochschulübergreifende Fortbildung NRW) geplant, durchgeführt und inhaltlich ausgebaut werden. Dies stärkt die Kompetenz aller Verwaltungsratsmitglieder, ohne die demokratische Zusammensetzung zu verändern.

Kooperation zwischen Studierendenwerken verpflichtend fördern. 

Eine gesetzliche Kooperationsnorm, die den Austausch zwischen Studierendenwerken auf allen Ebenen einschließlich der Verwaltungsräte strukturiert fördert, kann Synergien heben und Good-Practice-Transfer ermöglichen. Eine solche Norm muss allerdings sicherstellen, dass kein bürokratisches Überstrukturierungsproblem entsteht, das seinerseits Entscheidungsprozesse verlangsamt.

Zusammenarbeit zwischen Studierendenwerken und Hochschulen ausbauen

Bisher gibt es nahezu keine Regelungen zur Zusammenarbeit zwischen Studierendenwerken und den Hochschulen. Dies führt dazu, dass mancherorts kein Mietvertrag über die Nutzung der Räumlichkeiten vorliegt. Teilweise erfahren Gastronomieeinrichtungen der Studierendenwerke überhaupt nicht Bescheid, wenn außerplanmäßige Veranstaltungen zu erhöhtem Besucheraufkommen oder einem Einbruch der Besucherzahlen führen. Ein Studierendenwerk berichtete beispielsweise, nicht einmal informiert zu werden, wenn 80 Prozent der Studierenden aufgrund geplanter Onlinelehre nicht im Haus sind. Diese Missstände sind nicht neu: Der Landesrechnungshof NRW hat bereits in seinem Jahresbericht 2021 festgestellt, dass wesentliche Verantwortlichkeiten zwischen Hochschulen und Studierendenwerken ungeklärt sind, und dem MKW empfohlen, baldmöglichst Grundsatzregelungen zu treffen. Fünf Jahre später wartet die Praxis noch immer auf eine gesetzliche Antwort 

V. Fazit

Der vorliegende Gesetzentwurf zur Änderung des Studierendenwerksgesetzes NRW, stärkt den staatlichen Einfluss des Ministeriums auf deren interne Strukturen und löst die eigentlichen Probleme der Studierendenwerke nicht. Stattdessen wird ein Bürokratiemonster geschaffen, dessen praktische Umsetzung bis heute überhaupt nicht geklärt ist. Weiterhin schwächt der vorliegende Entwurf die demokratische Mitbestimmung in den Studierendenwerken. 

Ein Land, das lediglich unzureichend zu den Einnahmen der Studierendenwerke beisteuert, beansprucht durch diesen Gesetzentwurf faktisch eine Vetomacht über die Besetzung ihrer Kontrollorgane. Das ist keine Modernisierung, sondern ein demokratiepolitischer Rückschritt

Das LAT fordert den Wissenschaftsausschuss des Landtags Nordrhein-Westfalen auf, die geplanten Änderungen der §§ 4, 5 und 6 StWG abzulehnen. Stattdessen sollte der Wissenschaftsausschuss die Landesregierung auffordern, einen Gesetzentwurf vorzulegen, der die Finanzierungssituation der Studierendenwerke substanziell und dauerhaft verbessert.

Die Studierendenwerke sind das soziale Rückgrat des Hochschulsystems – daran erinnert der Landtag in seinem eigenen Beschluss vom 10. März 2026. Ein soziales Rückgrat stärkt man nicht durch Entdemokratisierung, sondern durch verlässliche und gerechte Finanzierung.